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Kulturelle Filmförderung des Bundes - Produktionsförderung für programmfüllende Spiel- und Dokumentarfilme

Gründungsjahr: 1961, Ort der Verleihung: , Gesamtdotierung: 18.000.000 EUR

Fördermaßnahme: Projektförderung
Zielgruppe: Professionelle, Filmhersteller
Altersbeschränkung:  keine
Vergabe: vierteljährlich, dreimal im Jahr
Reichweite: National
Datenbank-ID: 1029 / 3098
   
Verleihung: Termin: noch nicht bekannt.

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
Referat K 35
Potsdamer Platz 1
10785 Berlin
TEL.:
K35 [ät] bkm.bund.de
www.kulturstaatsministerin.de
Beschreibung
Im Rahmen der Kulturellen Filmförderung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) können für herausragende programmfüllende Spiel- und Dokumentarfilmvorhaben (mindestens 79 Min.) Anträge auf Produktionsförderung gestellt werden. Die Förderung schließt auch Animations- und Experimentalfilme ein.
 
Gefördert werden programmfüllende Spiel- und Dokumentarfilmprojekte ab 79 Minuten Länge, die für die öffentliche Vorführung in Filmtheatern bestimmt und geeignet sind.

Der Förderhöchstbetrag beträgt 500.000 Euro - in begründeten Ausnahmefällen kann der Betrag erhöht werden. Grundlage der Förderungsempfehlung sind unter anderem das eingereichte Drehbuch sowie Finanzierungsplan, Kalkulation, Besetzungsliste des Projekts.
Bewerbung / Teilnahmebedingungen
Bewerbung: Erforderlich 

Bewerbungsfrist: keine Angabe | Bewerbungssprache:deutsch



Teilnahmebedingungen:
Nachfolgend finden Sie die wesentlichsten Antragsvoraussetzungen gemäß der Filmförderrichtlinie der BKM in der aktuell gültigen Fassung. Bitte lesen Sie das Merkblatt zur Produktionsförderung als auch die Richtlinie vor Antragstellung sorgfältig durch.
- Antragsberechtigt ist nur der Hersteller.
- Vor Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides der Filmförderungsanstalt FFA darf mit den Dreharbeiten für das Filmvorhaben nicht begonnen werden. Der Drehbeginn darf daher auch nicht vor der entsprechenden Jurysitzung terminiert sein.
- Filmvorhaben können nur gefördert werden, wenn eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziff. 1 - 3 der Richtlinie gegeben ist. Insbesondere wird auf die erforderliche majoritär deutsche finanzielle Beteiligung gemäß § 3 Abs. 3 Ziff. 3 der Richtlinie hingewiesen.
- Der Hersteller hat sich in angemessenem Umfang an der Finanzierung zu beteiligen. Die Regelungen des FFG für den Eigenanteil § 63 FFG gelten entsprechend.
- Wenigstens eine Endfassung des Films muss in einer Version mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderung und mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderung hergestellt werden.
Wer wählt aus?
Vergabe durch: Unabhängige Fachjury

Zusammensetzung:
Vom BKM werden Jurys aus sachverständigen Persönlichkeiten für eine jeweils dreijährige Amtszeit berufen. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich. Sie beurteilen die Voraussetzungen der Förderung - insbesondere den künstlerischen Rang - nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und unterbreiten der Kulturstaatsministerin Vorschläge für die Entscheidung über Förderungen.

Finanzierung
Träger/Stifter:
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien BKM

Spartenzuordnung
Film > Film allgemein Hauptsparte 
Film > Dokumentarfilm ---------- 
Film > Spielfilm ---------- 
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